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Änderungen der AHP

- Ab Juni 2005 -

1. Seite 20 Nr. 17
Auf Seite 20 (Nr. 17) sind in Absatz 1 und Absatz 2 die Worte "Gemeinschaft" durch "Gesellschaft" zu ersetzen.

2. Seite 38 Nr. 26.1
Auf Seite 38 wird als letzter Absatz der Nr. 26.1 eingefügt:
(4) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.

3. Seite 64 Nr. 26.7
Auf Seite 64 (Nr. 26.7) sind die Klammern mit Lebensalterangaben in Zeile 11/12 und Zeile 18/19 zu streichen und in Zeile 15 und Zeile 22 die Angabe "5. Lebensjahr" durch "ein Jahr nach der Operation" zu ersetzen.

4. Seite 66 Nr. 26.7
Auf Seite 66 (Nr. 26.7) ist im Absatz "funktionelle und organische Stimmstörungen" in der 1. Zeile "mit guter Stimme" zu ersetzen durch "mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit".
Im Absatz "Artikulationsstörungen" ist in Zeile 3 das Wort "gut" zu streichen.
Im Absatz "Stottern" wird der GdB/MdE-Grad in der Zeile "leicht ... 0" auf "0-10" ergänzt. Die folgenden 3 Zeilen sind zu streichen, stattdessen als neue Zeile einzufügen: Mittelgradig, situationsunabhängig GdB/MdE-Grad 20.

5. Seite 69 Nr. 26.8
Auf Seite 69 (Nr. 26.8) sind im 2. Absatz das Wort "nichtkleinzelligen" und die ganze Zeile 11 (kleinzelliges Bronchialkarzinom und Mesotheliom ... 100) zu streichen.

6. Seite 70 Nr. 26.8
Auf Seite 70 (Nr. 26.8) ist im Absatz "Tuberkulose" in der vorletzten Zeile die Zahl 79 durch 68 zu ersetzen.

7. Seite 80 Nr. 26.10
Auf Seite 80 (Nr. 26.10) ist im Absatz "Darmtumore" in Zeile 15 das Wort "Dickdarmtumors" durch "Darmtumors" zu ersetzen, in Zeile 16 ist "(DUKES A)" zu streichen.

8. Seite 83 Nr. 26.10
Auf Seite 83 (Nr. 26.10) im Absatz "Anmerkung" in Zeile 4 heißt das 1. Wort "mäßige".

9. Seite 93 Nr. 26.13
Auf Seite 93 (Nr. 26.13) sind im Absatz "Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden ..." unter Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung" die Worte "und nicht altersbedingt" zu streichen.

10. Seite 95 Nr. 26.14
a) Auf Seite 95 (Nr. 26.14) wird vor dem Absatz "Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität" ein neuer Absatz eingefügt:
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse beträgt während der Zeit einer Heilungsbewährung von 2 Jahren der GdB/MdE-Grad 50.

b) Auf Seite 95 (Nr. 26.14) ist im Absatz "Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertu­mors ..." der Klammerzusatz "(Ausnahme: Carcinoma in situ)" zu streichen.

11. Seite 98 Nr. 26.14
a) Auf Seite 98 (Nr. 26.14) ist im Absatz "Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ..." der Klammerzusatz zu streichen.

b) Auf Seite 98 (Nr. 26.14) ist im Absatz "Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ..." der Klammerzusatz zu streichen.

12. Seite 109 Nr. 26.17
Auf Seite 109 (Nr. 26.17) im Absatz "Psoriasis vulgaris" wird der Klammerzusatz "(mit Ausnahme des behaarten Kopfes)" gestrichen.

13. Seite 113 Nr. 26.18
Auf Seite 113 (Nr. 26.18) wird im Absatz "Vaskulitiden" der Klammerzusatz "(z. B. hochdosierte Cortison-Behandlung in Verbindung mit Zytostatika)" gestrichen. Im nächsten Absatz ist in der ersten Zeile das Wort "Auch" zu streichen.

14. Seite 191 bis 199 Nr. 57
Der Text der Nr. 57 (1 bis 18) entfällt. Nr. 57 enthält jetzt folgenden Wortlaut:
Die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Ständige Impfkommission (STIKO) entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfschaden). Die Ar­beitsergebnisse der STIKO werden im Epidemiologischen Bulletin veröffentlicht und stellen den jeweiligen aktuellen Stand der Wissenschaft dar.
Die Versorgungsmedizinische Begutachtung von Impfschäden (§ 2 Nr. 11 Infek­tionsschutzgesetz und Nr. 56 Absatz 1 der Anhaltspunkte) bezüglich Kausalität, Wahrscheinlichkeit und Kannversorgung ist jedoch ausschließlich nach den Kriterien von §§ 60 f Infektionsschutzgesetz durch­zuführen. Siehe hierzu auch Nr. 35 - 52 (S. 145 - 169) der Anhaltspunkte.

15. Seite 99 Nr. 26.15
Im Absatz Diabetes mellitus Typ II wird nach dem 2. Spiegelstrich das Wort "Sulfonylharnstoffe" durch die Worte "orale Antidiabetika mit insulinotroper (insulinsekretorischer) Wirkung" ersetzt.

16. Nr. 33 AHP wird neugefasst:
Der Achte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), in Kraft getreten zum 01.04.2005 regelt in Artikel 5 § 6 die Gebührenbefreiung natürlicher Personen. Gleichzeitig sind die Rundfunkbefreiungsverordnungen der Länder außer Kraft getreten.

Mit dieser Änderung obliegt die Feststellung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr den Sozialbehörden sondern den Landesrundfunkanstalten, die ihrerseits die GEZ Köln beauftragt haben, das Verfahren in ihrem Auftrag zentral durchzuführen.

 

Vorgeschlagene Änderungen:

Blutstammzelltransplantation

Die Blutstammzelltransplantation hat an klinischer Bedeutung die Knochenmarktransplantation ersetzt. Der Beirat empfahl, die Überschrift in der Nummer 26.16 der Anhaltspunkte auf Seite 104 "Knochenmarktransplantation" durch "Knochenmark- und Stammzelltransplantation" zu ersetzen.

Bronchialasthma im Kindesalter und "Hilflosigkeit"

Die Altersgrenze für Asthma bronchiale Im Kindesalter (Nummer 26.8 der Anhaltspunkte) endet formal mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Dies führt in der Praxis zu Irritatio­nen, da die Altersgrenze für "Hilflosigkeit" in der Nummer 22 Absatz 4g bei 16 Jahren liegt. Der Beirat empfahl deshalb folgende Änderung der "Anhaltspunkte": In der Nummer 26.8 auf Seite 69 wird die Überschrift "Bronchialasthma bei Kindern" mit "und Jugendlichen" ergänzt.

LKGS-Spalten und "Hilflosigkeit"

Nach Änderung der Beurteilungskriterien zur LKGS-Spalte in der Nummer 26.7 der "Anhalts­punkte" ist eine Anpassung der Nummer 22 Absatz 4f der "Anhaltspunkte" auf Seite 30 erforderlich. Der Klammerinhalt der Zeile 2 "in der Regel 5. Lebensjahr" wird durch "in der Regel ein Jahr nach der Operation" ersetzt.