Rechtsnatur der Anhaltspunkte *
I. Charakter Die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) beschreiben u. a. die GdB/MdE/GdS-Bildung und Bewertung von Gesundheitsstörungen im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht. Zudem enthalten sie Vorgaben zur Kausalitätsbeurteilung von Krankheitszuständen. Sie stellen keine Rechtsnormen dar, da sie bisher weder vom Gesetzgeber noch von einer durch den Gesetzgeber ermächtigten Stelle erlassen sind. Auch handelt es sich bei ihnen um keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Sie werden vielmehr als Ergebnis eines Konsultationsverfahrens zwischen den für das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht zuständigen Ministerien, den Verbänden, Arbeitsgemeinschaften und Selbsthilfegruppen der Betroffenen und Medizinern ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) - früher Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) bzw. davor Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) - herausgegeben und veröffentlicht (vgl. Beschreibung der Entstehung der AHP 1996 in Rösner, "AHP 1996" - wichtige Änderungen und Ergänzungen. Die Versorgungsverwaltung 1997, S. 4 ff). Somit kommt den AHP keine Rechtsnormqualität zu. Sie sind aber auch nicht nur als unverbindliche Richtlinien für medizinische Sachverständige zur Bewertung von Sachverhalten aufzufassen. Vielmehr handelt es sich bei den AHP nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d.h. der sogenannten Schulmedizin, wiedergibt. Als einleuchtendes, abgewogenes und in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge ermöglichen die AHP der Verwaltung und den Gerichten unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes den zutreffenden zutreffenden GdS (früher MdE-Grad) für eine Schädigungsfolge oder den GdB für eine Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen. Im Interesse der nach Art. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen gleichmäßigen Behandlung der Betroffenen, d.h. einer einheitlichen und gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe im sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht, wie z.B. GdB und MdE bzw. GdS, entfalten die AHP wegen des fehlenden Normgefüges in der Verwaltungspraxis normähnliche Wirkung und sind von den Gerichten wie untergesetzliche Normen anzuwenden. Die Gesetze enthalten keine Kriterien dafür, wie eine Schädigungsfolge oder Behinderung im konkreten Einzelfall zu bewerten ist. Ein sich aus der Natur ergebender, für die richterliche Kontrolle zugrunde zu legender Maßstab für die Bewertung von Gesundheitsstörungen und ihrer funktionellen Auswirkungen im sozialen Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht, insbesondere von Gesundheitsstörungen ohne messbare Funktionsbeeinträchtigungen (z.B. Verlust einer Niere) oder bei Ungewissheit, ob eine Heilung einer Krankheit eingetreten ist (z.B. Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen), existiert nicht. Somit bewerten die AHP nach der Rechtsprechung des BSG nicht nur Gesundheitsstörungen, Krankheitszustände, Behinderungen im Sinne eines Sachverständigengutachtens, sondern sie legen normativ fest, was gelten soll (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1993, 9/9a RVs 1/91; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 1/93; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 2/93; Urteil vom 18.12.1996, 9 RV 17/95; Urteil vom 01.09.1999, B 9 V 25/98 R; Beschluss vom 28.05.1997, 9 BVs 69/96; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1995, 1 BvR 60/95). Die normähnliche Wirkung der AHP ist auf die Bewertung medizinischer Sachverhalte (GdS/MdE/GdB -Bewertung von Gesundheitsstörungen, Kausalitätsbeurteilung, gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen) beschränkt. Hinsichtlich der Auslegung sonstiger im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht verwandter Begriffe, wie z.B. Pflegezulagestufen, Vorschaden, Nachschaden, wird eine normähnliche Wirkung verneint (vgl. BSG, Urteil vom 15.8.2000, B 9 V 4/00 R). Gegen die Annahme der normähnlichen Wirkung der AHP bestehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhebliche verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Gewaltenteilung, der fehlenden demokratischen Legimitation, des verfassungsrechtlichen Vorbehaltes des Gesetzes sowie der gesetzlichen Regelung des § 31 SGB I. Es fehlt an der erforderlichen Ermächtigungsnorm, klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung hinsichtlich der Besetzung des erlassenden Gremiums und der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung. Deshalb haben das BSG und das Bundesverfassungsgericht wiederholt den Erlass einer Ermächtigungsgrundlage für die AHP angemahnt. Mangels entsprechender Rechtsnormen im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht und im Interesse der Gleichbehandlung der Betroffenen bei der Bewertung von konkreten Sachverhalten wird von der vorläufigen Beachtlichkeit der AHP und der damit verbundenen normähnlichen Wirkung ausgegangen. Zwischenzeitlich ist als gegeben hinzunehmen, dass die Rechtsprechung trotz der erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken die normähnliche Wirkung der AHP weiter annehmen wird, bis der eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die AHP schafft (vgl. nochmals zu der von der Rechtsprechung aufgestellten Forderung: BSG, Urteil vom 23.6.1993, 9/9a RVS 1/91; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 1/93; Beschluss vom 28.05.1997, 9 BVs 69/96; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1995, 1 BvR 60/95 und zuletzt Urteile des BSG vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R und B 9 SB 6/02 R -). Denn es ist (nach Auffassung des BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 6/02 R -) kein anderes Beurteilungssystem vorhanden, welches zumindest ebenso gut wie die AHP geeignet wäre, den GdB im Sinne von § 69 SGB IX bestimmen zu helfen. Dementsprechend hat das BSG noch mit Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - die AHP als Maßstab für die Beurteilung des GdB angeführt. Hintergrund dafür dürfte aber auch sein, dass nunmehr endlich, nämlich nachdem das BSG schon vor 14 Jahren eine Ermächtigungsnorm sowie klare gesetzlichen Vorgaben für die AHP angemahnt hat, durch das zum 21.12.2007 in Kraft getretene "Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 13.12.2007 (BGBl. 2007 I S. 2904 ff) für die Verrechtlichung der AHP eine Ermächtigungsgrundlage für eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Rechtsverordnung geschaffen worden ist (s. dazu unter "Geschichte der Anhaltspunkte"). In der gesetzlichen Unfallversicherung werden MdE-Tabellen oder Empfehlungen für die Einschätzung der MdE bei Berufskrankheiten zwar ebenfalls als antizipierte Sachverständigengutachten angesehen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE ausfüllen und gewährleisten, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Sie gelten hier aber tatsächlich lediglich als Anhaltspunkte für die MdE-Einschätzung im Einzelfall. Sie sind aber im Gegensatz zu den AHP im Einzelfall unverbindlich und für die Gerichte uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1998, B 2 U 41/97 R).
II. Umfang der richterlichen Kontrolle Aus der normähnlichen Wirkung der AHP folgt, dass die generelle Richtigkeit der AHP durch ein Einzelfallgutachten nicht widerlegt werden kann. Außerhalb des in sich geschlossenen Systems der AHP existiert kein Maßstab, an dem die "Richtigkeit" der AHP gemessen werden kann. Die AHP unterliegen nur einer Evidenzkontrollen, d.h. einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte. Es gilt der Prüfungsmaßstab wie bei der Prüfung von untergesetzlichen Normen. Die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der AHP mit höherrangigen Gesetzen und dem Gleichbehandlungsgebot. Ein Abweichen von den Beurteilungskriterien der AHP wird von dem BSG in Fallgruppen als zulässig erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 23.6.1993, 9/9a RVs 1/91; Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 1/93; Beschluss vom 27.12.1994, 9 BVs 50/94; Urteil vom 09.04.1995, 9 RVs 4/95; Urteil vom 18.12.1996, 9 RV 17/95; Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95; Urteil vom 01.09.1999 , B 9 V 25/98 R; Beschluss vom 21.10.1998, B 9 SB 46/98 B; BVerfG, Beschluss vom 06.03.1995, 1 BvR 60/95). Falls die Fehlerhaftigkeit der AHP in einer bestimmten Fallgruppe festgestellt wird, hat dies nicht zur Folge, dass die AHP generell als unverbindlich gelten, sondern nur, dass der fehlerhafte Punkt für die Verwaltung und Gerichte nicht mehr bindend ist.
1. Fallgruppe: Verstoß der AHP gegen höherrangiges Recht Die AHP müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere an denen des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG messen lassen. Sie können keine Ansprüche für die Betroffenen begründen, wenn diese keine gesetzliche Grundlage haben. Ein Rechtsverstoß der AHP und die sich daraus ergebende Unverbindlichkeit der Regelung ist von dem BSG in folgenden Fällen angenommen worden:
2. Fallgruppe: Abweichen der AHP von dem gegenwärtigen herrschenden Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft Die AHP müssen als antizipiertes Sachverständigengutachten dem aktuellen herrschenden Wissens- und Erkenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen. Falls die Beurteilungskriterien der AHP auf Grund geänderter Ergebnisse und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft überholt sind, hat eine systemgerechte Korrektur zu erfolgen. Dementsprechend hat z.B. das BSG mit Urteil vom 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - selber eine Korrektur der Bewertungsvorgaben der AHP für den Diabetes mellitus (vgl. Nr. 26.15 AHP) vorgenommen, weil diese nach seiner Beurteilung nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Der Nachweis über geänderte Erkenntnisse der sozial-medizinischen Wissenschaft kann u.a. aber auch durch veröffentlichte Rundschreiben des BMAS oder durch die Beschlüsse der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim BMAS, kurz Sachverständigenbeirat (SVB), geführt werden.
3. Fallgruppe: Vorliegen eines Sachverhaltes, der auf Grund individueller Verhältnisse einer gesonderten Beurteilung bedarf Eine veröffentlichte Entscheidung des BSG oder eines Landessozialgerichts, in der wegen besonderer individueller Verhältnisse die Beurteilung eines Sachverhaltes abweichend von den Kriterien der AHP, insbesondere im Hinblick auf die GdS/GdB/MdE-Bewertung für gerechtfertigt gehalten wurde, ist nicht bekannt.
4. Fallgruppe: Ergänzung der AHP i.S. einer Lückenfüllung Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 06.03.1995, 1 BvR 60/95, über die Zulässigkeit der normähnlichen Anwendung der AHP die Möglichkeit aufgezeigt, dass die Beurteilungskriterien der AHP durch die Rechtsprechung i.S. einer Lückenfüllung ergänzt werden können. Ausgehend von der Prämisse, dass die AHP wie untergesetzliche Normen anzuwenden sind, sollten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ausfüllung von Gesetzeslücken entsprechend auf die AHP übertragen werden können. Nach der Rechtsprechung liegt eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke vor, wenn das Gesetz unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht. Es muss sich dabei um eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende, also eine planwidrige Unvollständigkeit handeln (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.2000, B 5 RJ 26/99 R; Beispiel: BSG, Urteil vom 23.6.1993, 9/9a RVs 1/91, zum Nachteilsausgleich "H" bei taubstummen Jugendlichen bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, unabhängig vom Lebensalter).
III. Anwendung der AHP Die Anwendung der AHP wie untergesetzlichen Normen durch die Gerichte hat zur Folge, dass die Beurteilungskriterien der AHP bei der GdS/MdE/GdB-Bewertung, der Kausalitätsbeurteilung von Krankheitszuständen sowie der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen zu beachten sind. Dabei regeln die AHP nicht nur, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch eines Betroffenen als erfüllt anzusehen ist, sondern bestimmen auch den von der Verwaltung und den Gerichten zu leistenden Umfang der Sachverhaltsaufklärung. Des Weiteren sind die AHP bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides und den daraus folgenden Konsequenzen von entscheidender Bedeutung.
1. GdS/MdE/GdB-Bewertung von Gesundheitsstörungen In den AHP werden die Gesundheitsstörungen und ihre funktionellen Auswirkungen mit einem bestimmten GdS/GdB/MdE-Grad bewertet, wobei das BSG dem BMAS (BMGS / BMA) als Herausgeber einen der gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglichen Einschätzungsspielraum bei der konkreten Festlegung eines GdS/GdB/MdE-Grades zugebilligt (vgl. Urteil vom 01.09.1999, B 9 V 25/98 R; Beschluss vom 21.10.1998, B 9 SB 46/98 B). Die AHP dienen den Gerichten als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Bewertungen der Gesundheitsstörungen durch den medizinischen Sachverständigen und ermöglichen ihnen eine Plausibilitätskontrolle der Feststellungen der Sachverständigen. Dies hat zur Folge, dass das BSG die AHP als Prüfungsmaßstab heranzieht bei der Feststellung, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 Sozialgerichtsgesetz vorliegt, der zur Zurückverweisung der Streitsache an die untere Instanz berechtigt (Beispiel: BSG, Urteil vom 11.03.1998, B 9 SB 9/97 R zur Auslegung der in Nr. 26.18 S. 144 AHP 1996 aufgeführten Beurteilungskriterien hinsichtlich einer Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk stärkeren Grades). Aufgabe der Gerichte ist es, den von den Sachverständigen ermittelten Sachverhalt unter die Begriffe der AHP zu subsumieren und einem bestimmten GdS/MdE/GdB-Grad zuzuordnen. Dabei ist die Subsumption unproblematisch, wenn in den AHP die Gesundheitsstörungen und ihre funktionellen Auswirkungen eindeutig beschrieben werden, wie z.B. bei Verlust eines Organs oder einer Extremität, Beeinträchtigung der Sehschärfe, Heilungsbewährung bei Krebserkrankungen. Die AHP verwenden bei der Beschreibung von Gesundheitsstörungen und ihren funktionellen Auswirkungen aber auch unbestimmte Begriffe, die einer Auslegung (wie z.B. bei Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades und schwereren Grades in Nr. 26.18, stärker behindernden psychischen Störungen mit wesentlicher Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit in Nr. 26.3) oder einer Konkretisierung bedürfen (wie z.B. diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mmHG in Nr. 26.9). Insoweit sind die Gerichte bei der Auslegung der AHP auf das Erfahrungswissen der medizinischen Sachverständigen angewiesen, die die Gesundheitsstörungen und ihre funktionellen Auswirkungen beschreiben und den in den AHP verwandten Begriffen zuordnen. Dabei ist bei der Auslegung und Konkretisierung der Begriffe der AHP vorrangig zunächst auf die Niederschriften über die halbjährlichen Tagungen des SVB abzustellen, da dieser für die Entwicklung, Redaktion und Fortschreibung der AHP zuständig ist. Die Tagungsniederschriften geben den Willen des BMAS (BMGS / BMA) als Herausgeber der AHP wieder. Dem läuft allerdings zuwider, dass die Tagungsniederschriften nicht veröffentlicht, sondern nur einem äußerst beschränkten Kreis zugänglich gemacht werden. Den medizinischen Sachverständigen werden die Tagungsniederschriften oftmals nur durch die Vermittlung der Gerichte zugänglich, sofern diese überhaupt Zugriff auf die Niederschriften haben. Ebenso problematisch ist, dass Materialien über die weitere Entstehungsgeschichte der Neufassung der AHP, der Neubeschreibung und der Bewertung von Gesundheitsstörungen nicht frei zugänglich sind, so dass die Gerichte vermehrt auf eine Auskunft des BMAS zur Klärung von Auslegungsfragen angewiesen sind (s. dazu auch unter "Geschichte der Anhaltspunkte" zu dem Anspruch auf Herausgabe der Niederschriften des SVB). Die AHP nennen nicht für alle Gesundheitsstörungen und ihre funktionellen Auswirkungen einen eigenständigen GdS/MdE/GdB-Grad oder eigenständige Beurteilungskriterien. Ausgehend von der Annahme, dass die AHP ein in sich geschlossenes und ausgewogenes Beurteilungsgefüge darstellen, ist bei solchen Gesundheitsstörungen der GdS/MdE/GdB-Grad in Analogie zu vergleichbaren, in den AHP genannten Gesundheitsstörungen zu bewerten. Hinweise für eine analoge Bewertung der Gesundheitsstörungen sind vielfach den Tagungsniederschriften des Sachverständigenbeirates zu entnehmen (Beispiele: Punkt 1.9 der Tagung vom 25./26.11.1998 gutachterliche Beurteilung von Umwelterkrankungen oder Punkt 1.2. der Tagung vom 28./29.04.1998 GdB/MdE-Beurteilung von Kopfschmerzsyndromen).
2. Anwendung der AHP bei Kausalitätsbeurteilung Nach der Rechtssprechung des BSG geben die AHP den der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d.h. der Schulmedizin, entsprechenden aktuellen Erkenntnis- und Wissenstand u.a. über die Ursachen von Gesundheitsstörungen bei versorgungsrechtlich geschützten Tatbeständen wieder. Die als medizinische Sachverständigen tätigen Gutachter sind bei der Erhebung der Befunde und deren Bewertung - wie auch die Verwaltung - an die in den AHP enthaltenen Erkenntnisse gebunden (vgl. Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R; Urteil vom 28.07.1999, B 9 V 27/98 R). Dabei sind die Verwaltungen und die Gerichte zur Prüfung gehalten, ob die Kausalitätsbeurteilung der medizinischen Sachverständigen mit den Beurteilungskriterien der AHP zur Kausalitätsbeurteilung übereinstimmen oder diesen widersprechen. Ein Abweichen von den in den AHP genannten Voraussetzungen zur Kausalitätsbeurteilung ist nur bei Nachweis einer geänderten herrschenden Lehrmeinung zulässig. Insoweit geben die AHP wiederum vor, in welchem Umfang bei Kausalitätsfragen der Sachverhalt aufzuklären ist (Beispiel: BSG, Urteil vom 28.07.1999, B 9 V 27/98 R).
3. Anwendung der AHP bei Nachteilsausgleichen Als antizipiertes Sachverständigengutachten konkretisieren die AHP die medizinischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nach Auffassung des BSG geben die in den AHP aufgeführten Regelfälle, bei denen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich als erfüllt anzunehmen sind, den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse wieder, bei denen die Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches als erfüllt anzusehen sind und die bei den nicht genannten Gesundheitsstörungen als Vergleichsmaßstab dienen können (vgl. zum Nachteilsausgleich "G": Urteil vom 13.08.1997, 9 RVs 1/96; Urteil vom 27.08.1998, B 9 SB 13/97 R).
4. Anwendung der AHP bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides Die AHP werden vom BSG auf Grund ihrer normähnlichen Wirkung als Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Frage verwandt, ob ein Bescheid bei Erlass rechtwidrig war oder nachträglich rechtswidrig geworden ist. Dies gilt insbesondere bei GdS/GdB/MdE-Bewertungen. Dabei wird auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden AHP abgestellt. Das BSG beurteilt inhaltliche Änderungen der AHP bzw. eine nach Erlass eines Bescheides eingetretene Unverbindlichkeit der AHP auf Grund geänderter wissenschaftlicher Erkenntnisse als eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse i.S. von § 48 SGB X (vgl. Urteil vom 11.10.1994, 9 RVs 1/93; Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 5/95; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 12/95). Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen i.S. von § 48 SGB X liegt nach der Rechtsprechung des BSG auch vor, wenn sich nach Erlass eines Bescheides Umstände ändern, die für die Verwaltung nach den Beurteilungskriterien der AHP bei Erlass des Bescheides wesentlich gewesen sind (wie z.B. Heilungsbewährung nach Krebserkrankung, Lebensalter eines Kindes), und zwar unabhängig davon, ob in den AHP zu Recht auf diese Kriterien abgestellt wurde. Denn eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen liegt nicht nur in der Änderung von Umständen, welche die Rechtsordnung für den Erlass eines Verwaltungsaktes für maßgeblich erklärt hat, sondern auch schon in der Änderung solcher Umstände, welche die Verwaltung bei Erlass von Dauerbescheiden für erheblich (d.h. wesentlich) erachtet hat. Dies gilt zumindest, wenn die Entscheidung der Verwaltung auf veröffentlichten Maßstäben beruht hat, die üblicherweise für ein einheitliches Verwaltungshandeln herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die veröffentlichten Maßstäbe schon bei Erlass des Bescheides fehlerhaft gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.1990, 9a/9 RVs 7/89; Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 5/96).
* Quelle: Ri´inLSG E. Straßfeld "Charakter der Anhaltspunkte" (hier fortgeschriebene Fassung) Schillings / Wendler 12/2008 |