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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 Bundesversorgungsgesetz

 

Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach den Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts (z.B. Bundesversorgungsgesetz <BVG>, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz) sind die den AHP vorgehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG zu beachten. Insbesondere von Interesse ist hier die Nr. 5, die bei bestimmten Körperschäden eine Mindest-MdE vorschreibt. Sie lautet:

 

Für erhebliche äußere Körperschäden gelten folgende Mindesthundertsätze:

vom Hundert
Schädelnarben mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörungen des Gehirns30
Hirnbeschädigung mit stärkeren Funktionsstörungen50
Rückenmarksverletzung mit schweren Funktionsstörungen70
Verlust des Gaumens30
Erheblicher Gewebsverlust der Zunge30
Verlust des Kehlkopfes70
Völliger Verlust der Nase50
Abstoßend wirkende Entstellung des Gesichts50
Verlust beider Ohrmuscheln30
Verlust oder Erblindung eines Auges bei voll gebrauchsfähigem anderen Auge30
Verlust oder Erblindung eines Auges und Herabsetzung der Sehschärfe des anderen Auges auf weniger als die Hälfte50
Hochgradige Sehbehinderungmehr als 90
Völlige Taubheit70
Verlust des männlichen Gliedes50
Künstlicher After50
Verlust des Afterschließmuskels50
Urinfistel mit Notwendigkeit, ein Urinal zu tragen50
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf80
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk70
Verlust eines Armes im Unterarm50
Verlust einer ganzen Hand50
Verlust aller Finger einer Hand50
Verlust des ganzen Daumens einschließlich Mittelhandknochens einer Hand30
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit
sehr kurzem Oberschenkelstumpf
80
Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation nach Gritti)70
Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke50
Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke60
Verlust beider Beine im Bereich der Unterschenkel bei Funktionstüchtigkeit der Stümpfe und der Gelenke80
Teilverlust des Fußes mit Erhalten der Ferse
(Absetzung nach Pirogow)

einseitig

40

 beidseitig

70
Teilverlust des Fußes
(Absetzung nach Lisfranc und Sharp)
einseitig30
beidseitig50
Teilverlust des Fußes
(Absetzung nach Chopart)
einseitig30
beidseitig60
Verlust aller Zehen an beiden Füßen30