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Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht (versorgungsärztliche Gutachten)

Im versorgungsärztlichen Gutachten muss der einzelne Fall unter Beachtung aller Gegebenheiten möglichst erschöpfend behandelt werden. Die medizinischen Daten und Folgerungen sind unter Berücksichtigung der für die Begutachtung wichtigen gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben und Richtlinien klar, überzeugend und auch für den Nichtarzt verständlich zu der versorgungsärztlichen Beurteilung zu formen. In der rein ärztlichen Beurteilung ist der Sachverständige frei und keinen Weisungen unterworfen. Abweichungen von der herrschenden medizinischen Lehrmeinung sind als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen. Aus der wissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung soll der Sachverständige die Sachlichkeit herleiten, die jede Begutachtung erfordert.