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Vorschlag für eine Nachprüfung

(1) Bei Abgabe seiner Beurteilung soll der Gutachter überlegen, ob und für welchen Zeitpunkt er eine Nachprüfung vorschlägt. Dabei ist für die spätere Beiziehung neuer Befunde anzugeben, auf welche Gesundheitsstörung sich die Nachprüfung beziehen soll.

(2) Der Gutachter muss sich ein Bild darüber machen, wie der Verlauf in den nächsten Jahren voraussichtlich sein wird. Dabei sind nicht nur die Auswirkungen einer wesentlichen Änderung auf den GdB/MdE-Grad, sondern auch auf die übrigen vom medizinischen Befund abhängigen Feststellungen zu bedenken (z.B. im sozialen Entschädigungsrecht Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleider- oder Wäscheverschleiß oder nach dem Schwerbehindertenrecht Merkmale für Nachteilsausgleiche).

Bei einigen Gesundheitsstörungen (z.B. bösartige Geschwülste) ist die erforderliche Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung zu beachten (siehe Nummer 18 Absatz 7 und Nummer 24 Absatz 3) und ausdrücklich zu vermerken.

(3) Von einer Nachprüfung ist abzusehen, wenn eine Änderung nicht mehr zu erwarten ist. Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht darf es im Hinblick auf die in § 62 Abs. 2 BVG angegebene Zweijahresfrist keinesfalls zu einer schematischen Empfehlung von Nachprüfungen in Abständen von zwei Jahren kommen. Häufig ist ein längerer Verlauf abzuwarten; andererseits ist aber auch zu beachten, dass schon vor Ablauf von zwei Jahren eine niedrigere Festsetzung einer MdE zulässig ist, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche Besserung erreicht worden ist.

Anmerkung