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Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand

(1) Ergeben sich bei der Untersuchung Tatsachen, die besondere Maßnahmen oder ein besonderes Verhalten erfordern, muss der Gutachter den Untersuchten und mit seinem Einverständnis auch den behandelnden Arzt unterrichten. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu machen.

(2) Wünscht der Untersuchte selbst Auskunft über seinen Gesundheitszustand, muss berücksichtigt werden, dass mündliche Mitteilungen missverstanden oder entstellt werden können; deshalb empfiehlt es sich, über Einzelbefunde nur den behandelnden Arzt (mit Einverständnis des Untersuchten) zu unterrichten. Der Gutachter darf keinesfalls in die Behandlung des Begutachteten durch dessen Arzt eingreifen. Jede abwertende Äußerung über Behandlungsmaßnahmen ist zu vermeiden.