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Überprüfung von Gutachten

(1) Die Antragsteller haben ein Anrecht auf eine möglichst gleichmäßige und unterschiedslose Anwendung der maßgeblichen Vorschriften. Das setzt u.a. auch eine ärztliche Beurteilung nach einheitlichen Grundsätzen unter Würdigung der besonderen Lage des Einzelfalles voraus. Sie kann nur durch Objektivität und Vermeiden von Unter- und Überbewertungen erreicht werden. Diesem Ziel dient die Überprüfung der ärztlichen Gutachten durch den Leitenden Arzt oder durch von ihm bestimmte Versorgungsärzte, die die fachlichen Voraussetzungen dafür besitzen. Die Prüfung soll den Wert des Gutachtens, z.B. den Beteiligten und den Sozialgerichten gegenüber, erhöhen. Der Gutachter soll sie als erwünschte Mitprüfung ansehen.

(2) Auf die Überprüfung von Gutachten besonders erfahrener Versorgungsärzte oder von Ärzten, die bereits seit langem für den versorgungsärztlichen Dienst als Außengutachter tätig sind, kann verzichtet werden. Es muss vermieden werden, dass dem prüfenden Arzt mehr Gutachten vorgelegt werden, als er in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit mit der gebotenen Sorgfalt durcharbeiten kann.

(3) Bei der Prüfung von Gutachten wird der Prüfarzt darauf zu achten haben, ob alle von dem Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsstörungen in dem Gutachten erfasst und im Hinblick auf alle gutachtlichen Fragestellungen erörtert worden sind und ob dabei die geltenden Bestimmungen beachtet worden sind. Wenn Gutachten missverständliche oder für den Bescheid aus sonstigen Gründen ungeeignete Formulierungen enthalten, hat der Prüfarzt die erforderliche Klarstellung vorzunehmen. Wenn der Prüfarzt eine abweichende Auffassung vertritt, soll er eine Abstimmung mit dem Gutachter anstreben.