Nicht der Arzt entscheidet über die Anerkennung einer Schädigungsfolge oder über die Feststellung einer Behinderung. Der Gutachter bildet sich bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht unter Zugrundelegung der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ein Urteil über die Kausalitätsfragen, er bewertet nach medizinischen Gesichtspunkten den GdB/MdE-Grad entsprechend dem Inhalt des GdB/MdE-Begriffs, er beurteilt bei Begutachtungen nach dem Schwerbehindertenrecht aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen. Die Entscheidung trifft die Verwaltung. Fragen des Untersuchten, wie sich das Untersuchungsergebnis voraussichtlich auswirken wird, kann der Gutachter nur mit dem Hinweis beantworten, das ärztliche Gutachten sei für die Verwaltung nicht zwingend, sondern nur ein Vorschlag für ihre Entscheidung. Außerdem darf der Gutachter nicht übersehen, dass seine Beurteilung in der Regel noch einer Überprüfung durch einen auf dem Gebiet der Sachverständigentätigkeit besonders erfahrenen Arzt unterliegt. Äußerungen des Gutachters zu der zu erwartenden oder getroffenen Entscheidung können leicht zu Schwierigkeiten für die Behörde, den Gutachter und den Untersuchten selbst führen. |