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Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung

(1) Die Begriffe der "Erwerbsunfähigkeit" und der "Erwerbsminderung" gibt es mit unterschiedlichem Inhalt in mehreren Gesetzen, wobei für den Gutachter vor allem die Definitionen im sozialen Entschädigungsrecht einerseits und in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits von Bedeutung sind.

(2) Im sozialen Entschädigungsrecht ist Erwerbsunfähigkeit anzunehmen, wenn eine MdE von mehr als 90 v.H. vorliegt (§ 31 Abs. 3 BVG).

(3) Die Erwerbsminderung (teilweise oder voll) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist demgegenüber vom GdB/MdE-Grad unabhängig. Hier ist der Begriff der Erwerbsminderung allein auf die Einschränkung der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in bestimmtem zeitlichen Umfang auszuüben, bezogen: Die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind in § 43 SGB VI geregelt.

(4) Hinsichtlich Einkommensteuerrecht siehe Nummer 27.