| Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen |
Allgemeine Anmerkungen
(1) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die in Nummer 21 Absatz 3 Sätze 1 und 2 genannten "Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen "Verrichtungen" und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z.B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind. (2) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind (z.B. bei blinden Kindern, hirngeschädigten Kindern mit einem GdB/MdE-Grad von 100). (3) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, sodass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigeren GdB/MdE-Werten Hilflosigkeit vorliegen kann. (4) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten: - Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdB/MdE-Grad unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z.B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.
- Bei autistischen Syndromen sowie anderen emotionalen und psychosozialen Störungen mit langdauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist in der Regel Hilflosigkeit bis zum 16. Lebensjahr - in manchen Fällen auch darüber hinaus - anzunehmen.
- Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen auch bei GdB/MdE-Werten unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart, Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.
- Wie bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung ist bei Kindern auch bei Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdB/MdE-Grad von wenigstens 80 bedingen, - und bei diesen Behinderten dann bis zur Beendigung der speziellen Schulausbildung für Sehbehinderte - Hilflosigkeit anzunehmen.
- Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.
- Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel
5. Lebensjahr ein Jahr nach der Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung beim Spielen.
- Beim Bronchialasthma schweren Grades (siehe Nummer 26.8) ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen (dauernde Überwachungs- und Förderungsnotwendigkeit, dauernde Bereitschaft einer Hilfsperson wegen lebensbedrohlicher Zustände durch Serien schwerer Anfälle).
- Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend der in Nummer 26.9 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen (die Kinder müssen ständig zwecks Vermeidung von gefährlichen Herz-Kreislaufbelastungen oder von Verletzungsgefahr unter Antikoagulantienbehandlung überwacht werden), und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z.B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Anmerkung - Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen (Dialyse ist komplizierter als bei Erwachsenen, Kinder benötigen dabei ständige Aufsicht, außerdem ist auch an den Tagen zwischen den Dialysen eine dauernde Überwachung erforderlich). Bei einer Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdB/MdE-Grad von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von Hilflosigkeit begründet ist.
- Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, bei fortbestehender unausgeglichener Stoffwechsellage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzunehmen (ständige Überwachung erforderlich wegen der Gefahr hypoglykämischer Schocks, zwecks strenger Einhaltung der Diät und zur Dosierung des Insulins sowie im Hinblick auf die notwendigen körperlichen Betätigungen).
Anmerkung
- Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen (ständige Überwachung und Anleitung zur genauen Einhaltung der Diät). Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.
Anmerkung - Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen (z.B. ständige Überwachung hinsichtlich Bronchialdrainagen und Inhalationen, Anleitung zur und Überwachung der Nahrungsaufnahme, psychische Führung) - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdB von wenigstens 50 bedingt (siehe Nummer 26.15). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen (s. Nummer 26.15) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.
- Bei malignen Erkrankungen (z.B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen (ständige Überwachung wegen Infektions- und Blutungsgefahr erforderlich).
- Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten (z.B. nach Organtransplantation) schweren Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich macht, anzunehmen.
- Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung - und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5% und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
- Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, soweit nicht die vorliegenden Bewegungsbehinderungen allein Hilflosigkeit bedingen. Wenn die Gelenksituation allein Hilflosigkeit nicht begründet, ist bei der systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) für die Dauer des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen. Anschließend kommt Hilflosigkeit hier noch in Betracht - und dann oft bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres -, soweit Folgen des aktiven Prozesses (z.B. Myo-, Perikarditis, Amyloidose) entsprechende Hilfen erfordern.
- Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Frage der Hilflosigkeit, soweit nicht Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen allein Hilflosigkeit bedingen, von der Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12. Lebensjahres - anzunehmen (ständige Überwachung zur Allergenvermeidung - z.B. durch strenge Einhaltung einer Diät -, Notwendigkeit ständiger Bereitschaft einer Hilfsperson wegen der Gefahr eines anaphylaktischen Schocks).
- Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Krankheit so spät festgestellt wurde, dass es bereits zu schweren Auswirkungen gekommen ist. Auch in solchen Fällen ist durch Einstellung auf eine entsprechende Diät eine Konsolidierung des Zustandes nach etwa einem Jahr erreicht. Danach sind - wie auch nach rechtzeitiger Feststellung der Zöliakie - die Auswirkungen der Krankheit bei Kindern - auch bei gelegentlichen Diätfehlern - so gering, dass keine Hilfeleistungen in einem Umfang erforderlich sind, der die Annahme von Hilflosigkeit rechtfertigen könnte. Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.
(5) Bei selteneren, in Absatz 4 nicht genannten Behinderungen ist die Frage der Hilflosigkeit unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen Hilfebedarfs zu beurteilen. (6) Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (siehe Nummer 24) folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen, sondern auch dadurch entfallen, dass der behinderte Mensch infolge des Reifungsprozesses ausreichend gelernt hat - etwa nach Abschluss der Pubertät, - wegen der Behinderung erforderliche Maßnahmen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten, selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen. |