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(1) Wenn keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, kommt eine Rücknahme einer bindend gewordenen Entscheidung über Schädigungsfolgen oder Behinderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Für den Gutachter sind nur von Bedeutung die Rücknahme einer Entscheidung zugunsten des Betroffenen nach § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) und zuungunsten des Betroffenen nach § 45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes). (2) Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Eine gutachtliche Beurteilung kann in diesem Sinne beispielsweise unrichtig sein, wenn die vorliegende Gesundheitsstörung falsch beurteilt wurde (z.B. Fehldiagnose, unrichtige Einschätzung des Ausmaßes der Gesundheitsstörung) oder wenn sich - bei Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht - der angenommene Sachverhalt zur Gesundheitsschädigung oder die Kausalitätsbeurteilung als unrichtig erwiesen haben und wenn nach den Grundsätzen, die bei erstmaliger Entscheidung zu berücksichtigen sind, eine für den Betroffenen günstigere Beurteilung zu treffen ist. (3) Zuungunsten des Betroffenen kann nach § 45 SGB X eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nur unter strengen Voraussetzungen zurückgenommen werden. Diese sind vor allem von verwaltungsseitigen Feststellungen abhängig. Für den Gutachter ist von Bedeutung, dass es bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf die medizinischen Erkenntnismöglichkeiten und auf den Stand der Wissenschaft im Zeitpunkt der Überprüfung, nicht dagegen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung ankommt. |