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26.12 Harnorgane

Die Beurteilung des GdB/MdE-Grades bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen (siehe Nummer 8 Absatz 4) zu erfassen ist.

Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z.B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.

Unter dem im folgenden verwendeten Begriff "Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.

 

Nierenschäden

Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere25
Nierenfehlbildung (z.B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose
ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung0 - 10
mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung20 - 30
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere
mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten0 - 10
mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten20 - 30
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z.B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)

0 - 10

Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden
rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit10 - 30
nephrotisches Syndrom
kompensiert (keine Ödeme)20 - 30
dekompensiert (mit Ödemen)40 - 50
bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung50
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund

30

Nierenschäden mitEinschränkung der Nierenfunktion
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50 - 80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdB/MdE-Grad.
Nierenfunktionseinschränkung
leichten Grades
(Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35 - 50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)

20 - 30

(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)

40

mittleren Grades
(Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit)

50 - 70

schweren Grades
(Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)

80 - 100

Anmerkung
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere
leichten Grades

40 - 50

mittleren Grades  60 - 80
schweren Grades90 - 100
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren(z.B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)

100

Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z.B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten; sie sind bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen.

Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdB/MdE-Grad von 100 anzusetzen. Danach ist der GdB/MdE-Grad entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 50 zu bewerten.

Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von zweiJahren
nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)50
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)50
GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von fünfJahren
nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) mit Entfernung der Niere
im Stadium T1 (Grading ab G2), T2 N0 M060
in anderen Stadienwenigstens 80
nach Entfernung eines Nierenbeckentumors einschließlich Niere und Harnleiter
im Stadium T1-2 N0 M0

60

in anderen Stadien

wenigstens 80

nach Entfernung eines Nephroblastoms
im Stadium I und II

60

in anderen Stadien

wenigstens 80

Schäden der Harnwege

Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung)
leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)0 - 10
stärkeren Grades (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)20 - 40
chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)50 - 70
Bei den nachfolgenden Gesundheitsstörungen sind Begleiterscheinungen (z.B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.
Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung)
leichten Grades
(z.B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)

10

stärkeren Grades
(z.B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)

20 - 40

mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen

50

 
Anmerkung
 

Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von zweiJahren
nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta-1 N0 M0, Grading G1)

50

GdB/MdE-Grad während einer Heilungsbewährung von fünfJahren
nach Entfernung im Stadium Tis50
nach Entfernung in den Stadien T2-3a N0 M060
mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung80
nach Entfernung in anderen Stadien100
Harninkontinenz
relative
leichter Harnabgang bei Belastung (z.B. Streßinkontinenz Grad I)

0 - 10

Harnabgang tags und nachts (z.B. Streßinkontinenz Grad II - III)20 - 40
völlige Harninkontinenz

50

bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit

60 - 70

nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion

20

Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz10
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre30 - 50
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung)
in den Darm

30

nach außen 
 mit guter Versorgungsmöglichkeit 50
sonst (z.B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)60 - 80
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen

30