26.17 HautBei der Beurteilung des GdB/MdE-Grades von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdB/MdE-Grad (siehe Nummer 18 Absatz 5) in Betracht. Häufig sind außergewöhnliche psychoreaktive Störungen (siehe Nummer 18 Absatz 8) zusätzlich zu berücksichtigen. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen. Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z.B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen u.ä. muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdB/MdE-Grades. Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können. Besonders gilt dies bei Entstellung des Gesichts. | Ekzeme Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) |
| geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend | 0 - 10 | | sonst | 20 - 30 |
| Atopisches Ekzem ("Neurodermitis constitutionalis", "endogenes Ekzem") | |
| geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung | |
| bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend | 0 - 10 | | bei länger dauerndem Bestehen | 20 - 30 |
| mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall | 40 | | mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr | 50 | | Eine Beteiligung anderer Organe, insbesondere bei Atopiesyndrom (z.B. allergisches Asthma, allergische Rhinitis/Konjunktivitis) ist ggf. zusätzlich zu bewerten. | |
| geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen | 0 - 10 | | sonst, je nach Ausdehnung | 20 - 30 |
| Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem | |
| selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene | 0 - 10 | | häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen und Allergene | 20 - 30 | | schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf | 40 - 50 | | Eine systemische Beteiligung (z.B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs) ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. | |
| leichteren bis mittleren Grades | 0 - 10 | | schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung | 20 - 30 |
| auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen | 30 - 40 | | schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade) wenigstens | 50 |
| geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend | 0 - 10 |
| stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung | 20 - 30 |
| Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes (z.B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie) | |
| auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung | 0 - 10 | | auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung | 20 - 40 | | über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen | 50 - 70 | | Bewegungseinschränkungen in Gelenken und Beteiligungen anderer Organe sind zusätzlich zu berücksichtigen. | |
| Blasenbildende Hautkrankheiten (z.B. Pemphigus, Pemphigoide) | |
| bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung | 10 | | sonst | 20 - 40 | | bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall | 50 - 80 | | in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher. | |
| auf die Prädilektionsstellen beschränkt | 0 - 10 | | ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten | 20 |
| bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z.B. an den Händen) | 30 - 50 | | Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten. | |
| bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses | 40 | | bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 50 - 60 | | mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand | 70 - 80 |
leichte Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung | 0 - 10 | mittlere Form auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung | 20 - 40 | schwere Form mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts | 50 - 80 |
| bei begrenztem Hautbefall | 0 - 10 | | bei Befall aller Finger- und Fußnägel ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten | 20 | | Bei Systemmykosen ist die Beteiligung innerer Organe zusätzlich zu berücksichtigen. | |
| Chronisch rezidivierendes Erysipel |
| ohne bleibendes Lymphödem | 10 |
| sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems | 20 - 40 |
| Chronisch rezidivierender Herpes simplex |
| geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend | 0 - 10 | | größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend | 20 |
| (mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern) | 30 | | Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe Nummer 18 Absatz 8) | |
| Der GdB/MdE-Grad richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung. | |
| Pigmentstörungen (z.B. Vitiligo) |
an Händen und/oder Gesicht gering | 10 | | ausgedehnter | 20 |
| sonst | 0 | | Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen (siehe Nummer 18 Abs. 8) | |
| Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdB/MdEGrad während dieser Zeit | |
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I (pT1-2 pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien pT1-2 pN0-2 M0 | 50 | | in anderen Stadien | 80 |
| Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden ein GdB/MdE-Grad von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdB/ MdE-Grad entsprechend höher zu bewerten. | |
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