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26.4 Sehorgan (Teil 2)

Augenmuskellähmungen, Strabismus

wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss30
bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdB/MdE-Grad aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst:

 

bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder

10

Einschränkungen der Sehschärfe (z.B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
 
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem vollständigen Verschluss des Auges

30

sonst

10 - 20

Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln

einseitig0 - 10
beidseitig10 - 20
Anmerkung

Gesichtsfeldausfälle

Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle

Homonyme Hemianopsie40
Bitemporale Hemianopsie30
Binasale Hemianopsie
bei beidäugigem Sehen

10

bei Verlust des beidäugigen Sehens

30

Homonymer Quadrant oben20
Homonymer Quadrant unten30
Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften60
Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte
bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges
nasal

60

temporal

70

Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen sind die GdB/MdE-Sätze entsprechend niedriger anzusetzen.

Gesichtsfeldeinengungen

Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges

auf 10° Abstand vom Zentrum10
auf 5° Abstand vom Zentrum25

 Allseitige Einengung doppelseitig

auf 50° Abstand vom Zentrum10
auf 30° Abstand vom Zentrum30
auf 10° Abstand vom Zentrum70
auf  5° Abstand vom Zentrum100

Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges

auf 50° Abstand vom Zentrum40
auf 30° Abstand vom Zentrum60
auf 10° Abstand vom Zentrum90
auf 5° Abstand vom Zentrum100

Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle,
Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular

mindestens 1/3 ausgefallene Fläche20
mindestens 2/3 ausgefallene Fläche50
Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten.
Anmerkung
Ausfall des Farbensinns0
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens0 - 10

Bei Erkrankung des Auges (z.B. Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB/ MdE-Grad vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (z.B. Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB/MdE-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen.

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB/MdE-Grad allein nach dem Sehvermögen.

Nach Entfernung eines malignen Augentumors (z.B. Melanom, Retinoblastom) ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdB/MdE-Grad während dieser Zeit

bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)50
sonst wenigstens80