Rechtsgrundlagen - Besondere Begriffe - Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche
27 Rechtsgrundlagen zur Begutachtung nach Teil 2 SGB IXNeben den Vorschriften des Teil 2 SGB IX werden im folgenden auch Vorschriften und Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben, die Nachteilsausgleiche für Behinderte vorsehen. Die Aufzählung erfasst im wesentlichen Vorschriften des Bundes; landesrechtliche Vorschriften sowie sonstige Nachteilsausgleiche betreffende Bestimmungen und Regelungen sind im allgemeinen unberücksichtigt geblieben. (1) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)SGB IX § 2 Abs. 2 definiert den Begriff Schwerbehinderung: AnmerkungSGB IX § 2 Abs. 3 regelt die Gleichstellung: "Schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)." "Menschen sind behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (2) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 definieren den Begriff Grad der Behinderung "Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend." SGB IX § 69 regelt die Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Ausweises. SGB IX § 69 Abs 1 Satz 1, 2 und 5: Feststellung der Behinderung "Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, so weit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. AnmerkungSGB IX § 69 Abs. 2: Feststellung MdE/GdB durch andere Rechtsvorschriften "Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung." Der letzte Halbsatz des 1. Satzes von Absatz 2 ist insbesondere von Bedeutung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften und den dort geltenden Beurteilungsmaßstäben (z.B. gesetzliche Unfallversicherung) eine MdE-Feststellung getroffen ist, die nicht mit diesen Anhaltspunkten in Einklang steht. SGB IX § 69 Abs. 3: Mehrere Beeinträchtigungen "Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen ist." SGB IX § 69 Abs. 4: Weitere gesundheitliche Merkmale "Sind neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1. SGB IX § 69 Abs. 5: Ausweis "Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus..." SGB IX § 145: unentgeltliche Beförderung SGB IX § 145 nennt für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr u.a. folgende Voraussetzungen: SGB IX § 146 erläutert die unter den Ziffern 1 und 4 genannten persönlichen Voraussetzungen: "Abs. 1: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Abs. 2: Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."
(3) Einkommensteuergesetz (EStG)Steuerliche Nachteilsausgleiche erhalten u.a. nach § 9 EStG (Werbungskosten) und § 4 EStG (Gewinn)
nach § 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung, Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt)
nach § 33b EStG (Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)
(4) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)Nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden Parkerleichterungen gewährt werden. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:
Unabhängig von der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erhalten nach der obengenannten Verwaltungsvorschrift Ohnhänder (Ohnarmer) und kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter spezielle Parkerleichterungen. |