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Rechtsgrundlagen - Besondere Begriffe - Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche

 

 

 

27 Rechtsgrundlagen zur Begutachtung nach Teil 2 SGB IX

Neben den Vorschriften des Teil 2 SGB IX werden im folgenden auch Vorschriften und Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben, die Nachteilsausgleiche für Behinderte vorsehen. Die Aufzählung erfasst im wesentlichen Vorschriften des Bundes; landesrechtliche Vorschriften sowie sonstige Nachteilsausgleiche betreffende Bestimmungen und Regelungen sind im allgemeinen unberücksichtigt geblieben.

Die zitierten Vorschriften und Bestimmungen entsprechen den zur Zeit des Erscheinens dieser Anhaltspunkte geltenden Fassungen.

(1) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen)

SGB IX § 2 Abs. 2 definiert den Begriff Schwerbehinderung:

"Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben."

Anmerkung

SGB IX § 2 Abs. 3 regelt die Gleichstellung:

"Schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen)."

SGB IX § 2 Abs. 1 definiert den Begriff Behinderung

"Menschen sind behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

(2) Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)

SGB IX § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 definieren den Begriff Grad der Behinderung

"Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend."

SGB IX § 69 regelt die Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung und weiterer gesundheitlicher Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Ausweises.

SGB IX § 69 Abs 1 Satz 1, 2 und 5: Feststellung der Behinderung

"Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, so weit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt.

Anmerkung

SGB IX § 69 Abs. 2: Feststellung MdE/GdB durch andere Rechtsvorschriften

"Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung."

Der letzte Halbsatz des 1. Satzes von Absatz 2 ist insbesondere von Bedeutung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften und den dort geltenden Beurteilungsmaßstäben (z.B. gesetzliche Unfallversicherung) eine MdE-Feststellung getroffen ist, die nicht mit diesen Anhaltspunkten in Einklang steht.

SGB IX § 69 Abs. 3: Mehrere Beeinträchtigungen

"Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Für diese Entscheidung gilt Abs. 1, es sei denn, dass in einer Entscheidung nach Abs. 2 eine Gesamtbeurteilung bereits getroffen ist."

SGB IX § 69 Abs. 4: Weitere gesundheitliche Merkmale

"Sind neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

SGB IX § 69 Abs. 5: Ausweis

"Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus..."

SGB IX § 145: unentgeltliche Beförderung

SGB IX § 145 nennt für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung schwer behinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr u.a. folgende Voraussetzungen:
1. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr,
2. Hilflosigkeit,
3. Gehörlosigkeit,
4. die Berechtigung für eine ständige Begleitung.

SGB IX § 146 erläutert die unter den Ziffern 1 und 4 genannten persönlichen Voraussetzungen:

"Abs. 1: In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Abs. 2: Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt."

 

(3) Einkommensteuergesetz (EStG)

Steuerliche Nachteilsausgleiche erhalten u.a. nach § 9 EStG (Werbungskosten) und § 4 EStG (Gewinn)

"Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt" sowie "Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind",

nach § 33a EStG (Außergewöhnliche Belastung, Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt)

Steuerpflichtige für Aufwendungen durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, wenn ... der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöriges Kind oder eine andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Person ... "hilflos im Sinne des § 33b oder schwerbehindert ist ...,"

nach § 33b EStG (Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen)

"(2) Die Pauschbeträge erhalten

1. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
2. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist, wenn
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen ..., oder
b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

(3) Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung ....

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag ...

(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag ... geltend machen (Pflegepauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen erhält. Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Voraussetzung ist,"

nach den Hinweisen zu Abschnitt 189 der Einkommensteuer-Richtlinien (Aufwendungen wegen Krankheit, Behinderung und Tod) für Fahrtkosten (neben denen für einen Privat-PKW):

Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80, oder
Behinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 70 und einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Geh- und Stehbehinderung; Merkzeichen "G") sowie
behinderte Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H.

(4) Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden Parkerleichterungen gewährt werden.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dazu folgendes festgelegt:

"1. Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

2. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden."

Unabhängig von der Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erhalten nach der obengenannten Verwaltungsvorschrift Ohnhänder (Ohnarmer) und kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter spezielle Parkerleichterungen.