Die aus § 33 b EStG (siehe Nummer 27) sich ergebende Frage nach der typischen Berufskrankheit ist - abgesehen von der Voraussetzung eines GdB/MdE-Grades von mindestens 25, aber unter 50 - nur relevant, wenn der behinderte Mensch nicht Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Eine typische Berufskrankheit ist dann unter den gleichen Voraussetzungen anzunehmen, unter denen bei Versicherten auf eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der geltenden Berufskrankheiten-Verordnung zu schließen ist. |