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Ermittlungen und andere Vorbereitungen der Begutachtung

(1) Voraussetzung für jede ärztliche Begutachtung ist, dass die für sie notwendigen Ermittlungen durchgeführt sind. Das gilt nicht nur für die Bearbeitung von Erstanträgen, sondern auch für alle weiteren notwendigen Begutachtungen.

(2) Die verwaltungsseitigen Ermittlungen sollen vor Abgabe der Akten an den Ärztlichen Dienst abgeschlossen sein.

Hierzu gehört neben der Bereitstellung aller bei der Versorgungsverwaltung bereits vorliegenden Vorgänge u.a. die Beiziehung von

  • Berichten von Ärzten, die den Antragsteller ambulant behandelt oder im Rahmen einer solchen Behandlung untersucht haben,
  • Gutachten, die für Träger der Sozialversicherung, für die Arbeitsverwaltung oder für Gerichte erstellt worden sind,
  • Unterlagen von Krankenhäusern, Kuranstalten oder speziellen Rehabilitationseinrichtungen (z.B. Werkstätten für Behinderte, Gehörlosenschulen, Sonderschulen),
  • Vorgängen, die bei Gesundheitsämtern, der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Contergan-Schäden) oder bei anderen ärztlichen Diensten (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, personal- oder betriebsärztliche Dienste) entstanden sind,
  • sowie Krankenkassenauszügen.

Bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht sollen außerdem die speziellen, z.T. in Archiven liegenden Unterlagen (z.B. der Wehrmacht, der Bundeswehr oder des Zivildienstes) vorliegen.

Anlage 1: Fehlertabelle für die Deutsche Wehrmacht
Anlage 2: Krankheiten-Verzeichnis der Deutschen Wehrmacht

Es ist daher wichtig, dass die Anträge, die die Grundlage für die weitere Bearbeitung bilden, sorgfältig ausgefüllt sind.

(3) Bei der - vor allem im Schwerbehindertenverfahren notwendigen - Anforderung von Befundberichten soll der zu befragende Arzt darauf hingewiesen werden, dass die Angabe von Diagnosen allein nicht ausreicht, sondern dass die jetzt bestehenden Funktionseinschränkungen und pathologischen Befunde ausführlich zu schildern und ggf. durch ihm vorliegende aktuelle Befundberichte anderer Ärzte zu ergänzen sind, soweit diese von der Einwilligungserklärung zur Beiziehung ärztlicher Unterlagen mitumfasst sind.

Es empfiehlt sich, für die Beurteilung wichtige Schriftstücke, die nur zur Einsichtnahme überlassen worden sind, in Abschrift oder Fotokopie zu den Akten zu nehmen.

(4) Die Zuschrift an den Ärztlichen Dienst soll ausreichende Hinweise auf den maßgeblichen Akteninhalt und eine der Rechtslage und dem Einzelfall angepasste Fragestellung enthalten.

Nach Eingang der so vorbereiteten Akten beim Ärztlichen Dienst erfolgt die Durchsicht der Akten, und etwa noch notwendig erscheinende ergänzende Ermittlungen werden in die Wege geleitet.

(5) Hinsichtlich der beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass das ärztliche Berufsgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Leihweise überlassene Unterlagen werden so schnell wie möglich zurückgesandt.

(6) In Fällen von besonderer Dringlichkeit (z.B. bei Schwerkranken, Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines behinderten Menschen) ist eine bevorzugte Begutachtung anzustreben.

Wenn sich schon aufgrund des Akteninhalts die Notwendigkeit einer Begutachtung in einem bestimmten Fachgebiet erkennen lässt, soll sofort die Fachbegutachtung angeordnet werden.

Für die sorgfältige Begutachtung ist Voraussetzung, dass dem Gutachter die dafür notwendige Zeit zur Verfügung steht. Arbeiten unter Zeitdruck führt zu einer Minderung der Qualität der Gutachten und damit auch zu einer verminderten Verwertbarkeit. Die Arbeit des Gutachters kann nicht vorrangig nach quantitativen Gesichtspunkten beurteilt werden.