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Besondere diagnostische Maßnahmen

(1) In manchen Fällen werden zur Feststellung der Gesundheitsstörung besondere diagnostische Maßnahmen erforderlich sein. Teilweise können diese dem zu Untersuchenden ohne weiteres zugemutet werden, nämlich dann, wenn sie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind und das Risiko einer Komplikation außerordentlich gering ist (§ 65 Abs. 2 SGB I).

Teilweise bedürfen diese Maßnahmen nach vorheriger Aufklärung der ausdrücklichen Zustimmung; solche Maßnahmen werden aber meist nur im Rahmen der Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht in Betracht kommen.

(2) Einer ausdrücklichen Zustimmung nach vorheriger Aufklärung bedürfen u.a. Lumbal-, Zisternenpunktion, Endoskopien, Laparoskopie, Biopsien, Injektion von Kontrastmitteln oder von radioaktiven Substanzen, Ergometrie, Herzkatheterismus, spezifische Provokationsteste.

(3) Wenn die Erkennung des Krankheitsbildes nur unter Anwendung von Eingriffen möglich ist und wenn ein solcher Eingriff verweigert wird, so ist dies aktenkundig zu machen. Es muss trotzdem versucht werden, nach Aktenlage und nach den erhobenen Befunden eine Beurteilung abzugeben.

Anmerkung