(1) Nach dem ersten Weltkrieg richtete sich die Versorgung im wesentlichen nach dem Reichsversorgungsgesetz (RVG) vom 12. Mai 1920.
(2) Für die Soldaten der Wehrmacht galt ab 1. Oktober 1938 das Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetz (WFVG) vom 26. August 1938.
(3) Nach dem zweiten Weltkrieg waren in den Besatzungszonen verschiedene Versorgungsgesetze in Kraft: in der amerikanischen Zone das mit Wirkung vom 1. Februar 1947 für zoneneinheitlich erklärte Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG), in der britischen Zone die mit Wirkung vom 1. August 1947 erlassene Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 (SVD 27), in der französischen Zone verschiedene Gesetze, die sich an das RVG anlehnten. Das Saarland führte die Versorgung nach dem RVG weiter durch. (4) Die vorgenannten Gesetze wurden durch das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 20. Dezember 1950 abgelöst. Im Saarland wurde das BVG mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft gesetzt.
(5) Beschädigte Soldaten der Bundeswehr werden nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) versorgt.
Wehrdienstbeschädigung (WDB) ist gem. § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. (6) Eine entsprechende Regelung für beschädigte Zivildienstpflichtige enthält § 47 des Zivildienstgesetzes (ZDG). Der analoge Begriff für WDB ist die Zivildienstbeschädigung (ZDB). (7) Nach § 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) erhalten Personen, die infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. (8) Nach § 21 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG = Artikel 1 des 1. SED-UnberG) erhalten Betroffene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. (9) Entsprechendes gilt nach § 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG = Artikel 1 des 2. SED-UnberG) für Betroffene, die infolge einer Maßnahme nach § 1 (hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 [Verwaltungsentscheidung]) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. (10) Nach § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die
einen Impfschaden erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit das IfSG nichts Abweichendes bestimmt. (11) Nach § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. (12) Aus Gründen der Vereinfachung werden in den Anhaltspunkten an Stelle der in den genannten Gesetzen verwandten Begriffe in der Regel Begriffe des BVG oder allgemeine Bezeichnungen, wie "Dienst", "dienstlich", gebraucht. |