(1) Abweichend von den in Nr. 37 erläuterten Grundsätzen kann nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht (Kannversorgung). Eine gleichlautende Bestimmung enthalten auch alle weiteren Gesetze des sozialen Entschädigungsrechts (§ 81 Abs. 6 Satz 2 SVG, § 47 Abs. 7 Satz 2 ZDG, § 4 Abs. 5 Satz 2 HHG, § 62 Satz 2 IfSG, § 21 Abs. 5 Satz 2 StrRehaG, § 3 Abs. 5 Satz 2 VwRehaG, § 1 Abs. 12 Satz 2 OEG). (2) Folgende medizinische Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
(3) Ungewissheiten im Sachverhalt, die von der Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft über die Ursachen des Leidens unabhängig sind, rechtfertigen die Anwendung der Kannvorschrift nicht; dies ist insbesondere der Fall, wenn rechtserhebliche Zweifel über den Zeitpunkt des Leidensbeginns bestehen, weil die geltend gemachten Erstsymptome mehrdeutig sind, oder wenn das Leiden diagnostisch nicht ausreichend geklärt ist. (4) Ist bei einem Leiden eine Kannversorgung generell in Betracht zu ziehen, muss trotzdem anhand des Sachverhaltes des Einzelfalles stets zuerst geprüft werden, ob der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit entscheiden, so entfällt eine Kannversorgung. Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil des Gesamtleidens gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind. (5) Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem als Schädigungsfolge anerkannten Leiden und einem neuen Leiden nicht gegeben, weil über die Ursache des neuen Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, so ist eine Kannversorgung nur dann gerechtfertigt, wenn das als Ursache in Betracht kommende Leiden in dem Sinne zu Recht anerkannt worden ist, dass es auch im Falle einer unter Berücksichtigung jeweils neuester medizinischer Erkenntnisse vorzunehmenden Überprüfung der früheren Entscheidung erneut als Schädigungsfolge anerkannt werden müsste. Kommt bei einem Leiden, für das bereits teilweise Versorgung als Rechtsanspruch zusteht, über diesen Anteil hinaus eine Kannversorgung in Betracht, so kann diese nur gewährt werden, wenn der als Schädigungsfolge anerkannte Teil des Leidens, der als mögliche Ursache für eine weitergehende Versorgung erörtert wird, zu Recht anerkannt worden ist, oder wenn für den als Schädigungsfolge anerkannten Teil des Leidens die Voraussetzungen für eine Kannversorgung erfüllt sind. (6) Kann die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen oder von zu Recht als Schädigungsfolge anerkannten Leiden für die Verschlimmerung eines schädigungsunabhängig entstandenen Leidens wegen der insoweit in der medizinischen Wissenschaft bestehenden Ungewissheit nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, so sind bei der Bemessung des Verschlimmerungsanteils das Ausmaß des Vorschadens, die Art des Leidens, die ihm innewohnende Entwicklungstendenz und der weitere Leidensverlauf zu berücksichtigen. Bei klar abgrenzbaren Verschlimmerungsanteilen ist eine MdE in der auch sonst üblichen Weise zu bilden; bei späteren, erneut abgrenzbaren (z. B. schubartigen) Verschlechterungen des Leidens ist dann zu prüfen, ob diese nunmehr mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden können (z.B. nach langem, schubfreiem Intervall oder bei Einwirkung von neuen, in ihrer ursächlichen Bedeutung bekannten Faktoren). Bei nicht klar abgrenzbaren Verschlimmerungen - wenn also die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen auch für den späteren weiteren Verlauf nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann (z. B. bei chronisch-progredienten Verlaufsformen) - kann je nach dem Ausmaß des Vorschadens und der hieraus ableitbaren Entwicklungstendenz des Leidens ein Bruchteil des jeweiligen Gesamtleidens oder auch der gesamte Leidenszustand in die Kannversorgung einbezogen werden. (7) Für eine Reihe von Krankheiten, bei denen eine Kannversorgung in Frage kommt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG einer solchen Versorgung zustimmen muss, unter bestimmten Voraussetzungen eine allgemeine Zustimmung (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BVG) für die Fälle einer Anerkennung im Sinne der Entstehung erteilt. Diese Voraussetzungen sind in den Kapiteln zur Beurteilung der einzelnen Krankheitszustände jeweils beschrieben. Es handelt sich um folgende Krankheiten:
Folgende weitere Krankheiten, für die eine Kannversorgung in Betracht zu ziehen ist (die dann jedoch der nach dem jeweiligen Gesetz [siehe Absatz 1] vorgesehenen Zustimmung im Einzelfall bedarf) sind genannt:
Sofern bei anderen, selteneren und nicht genannten Leiden ebenfalls die in Absatz 2 dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch bei diesen Leiden eine "Kannversorgung" in Erwägung zu ziehen. |