(1) Gesundheitsstörungen, bei deren Auftreten schädigende Einwirkungen nicht mitgewirkt haben, können in ihrem Verlauf in einen ursächlichen Zusammenhang mit schädigenden Einflüssen kommen, wenn durch dienst- oder hafteigentümliche Verhältnisse oder Schädigungsfolgen eine fachgerechte und wahrscheinlich erfolgreiche Behandlung nicht oder zu spät durchgeführt wird. (2) Der Gutachter muss über die therapeutischen Maßnahmen, ihre Wirkungen und Erfolge, die Heilungswahrscheinlichkeit, die Überlebenszeit informiert sein, um ein Urteil über die Wahrscheinlichkeit eines andersgearteten Verlaufes abgeben zu können. |