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Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins

(1) Nach § 30 Abs. 2 BVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung ausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders der Fall, wenn er

  1. infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann,
  2. zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert ist, oder
  3. infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist.

Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs (siehe Nummer 36 Absatz 2) kommt es auf den Zeitpunkt des Eintritts des besonderen beruflichen Betroffenseins an.

(2) Dem ärztlichen Gutachter müssen die für seine Beurteilung notwendigen Tatsachen (Berufsanamnese, zu berücksichtigender Beruf, Tätigkeitsmerkmale, Arbeitsplatzverhältnisse usw.) durch die Verwaltung bekanntgemacht werden. Außerdem muss dem Gutachter Literatur zur Berufskunde zur Verfügung stehen. Erst dann kann der ärztliche Gutachter beurteilen, ob z.B. die Schädigungsfolgen den Beschädigten unfähig machen, einen bestimmten Beruf auszuüben, welche Schwierigkeiten er in dieser Berufstätigkeit durch die Schädigungsfolgen hat und in welchem Maße sie sich auswirken, ob außergewöhnliche Tatkraft und außergewöhnliche Anstrengungen aufzuwenden sind und der Beruf nur unter Gefährdung der Gesundheit ausgeübt werden kann.

Die Feststellung, ob ein besonderes berufliches Betroffensein vorliegt und in welchem Umfang die MdE höher zu bewerten ist, trifft nicht der ärztliche Gutachter, sondern die Versorgungsverwaltung.

(3) Der Gutachter sollte sich nicht darauf beschränken, den Funktionsverlust darzustellen, sondern auch angeben, welche Tätigkeiten noch möglich sind, damit ggf. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eingeleitet werden können.