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Schwerstbeschädigtenzulage

(1) Der ergänzenden Versorgung gesundheitlich außergewöhnlich betroffener Beschädigter dient die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31 Abs. 5 BVG), die in sechs Stufen gewährt wird. Eine Rechtsverordnung (VO zur Durchführung des § 31 Abs. 5 BVG) bestimmt den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die sechs Stufen.

(2) Schwerstbeschädigtenzulage erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die allein auf Grund der Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BVG erwerbsunfähig sind, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen nach einem in der VO zu § 31 Abs. 5 BVG geregelten, auf der MdE aufbauenden Punktsystem mit wenigstens 130 Punkten zu bewerten sind oder wenn sie Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III haben. Ist ein Beschädigter nur bei Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins erwerbsunfähig, so kann er in den Kreis der Schwerstbeschädigten nicht einbezogen werden.

(3) Bei der Punktbewertung ist von der Höhe der MdE (lediglich nach § 30 Abs. 1 BVG) auszugehen, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Mehrere Schädigungsfolgen an einem Arm oder an einem Bein oder an einem Organsystem sind als eine Schädigungsfolge anzusehen.

Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen werden bei den Gliedmaßen oder den Organsystemen bewertet, die in ihrer Funktion geschädigt sind; z.B. sind Durchblutungsstörungen der Beine infolge einer Gefäßkrankheit, die die Funktion der Beine beeinträchtigen, als Schäden der Beine zu berücksichtigen.

Als Organsystem gelten: Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsorgane, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe (und Immunsystem), innere Sekretion, Sehen, Gehör, Sprache, Geruch einschließlich Geschmack, Stamm in seiner Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe, Kopf in seiner Funktion der Prägung des Aussehens, der Bildung der Höhlen des Kopfes und des Schutzes des Gehirns, Gehirn in seiner Funktion der Wesensbildung und der geistigen Leistung (Bereich 1), Gehirn in seiner zentralnervalen Funktion (Bereich 2). Als Störungen des Gehirnbereichs 2 sind z.B. Krampfanfälle, zerebellare Gleichgewichtsstörungen aufzufassen.

(4) Für die einzelnen Organsysteme und für jede einzelne Gliedmaße wird eine MdE in üblicher Weise gebildet, indem man die Beurteilung so vornimmt, als ob nur dieser Schaden vorhanden wäre. Beträgt dabei die so ermittelte MdE für eine Schädigungsfolge weniger als 25 v.H., so bleibt sie bei der weiteren Berechnung außer Betracht.

(5) Jedes Vomhundert an MdE ist mit einem Punkt, bei Schädigungsfolgen, die eine MdE um weniger als 45 v.H., aber mindestens 25 v.H. bedingen, mit einem halben Punkt zu bewerten. Diese Halbierung der Punkte entfällt, wenn zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einer MdE um mindestens 45 v.H. zusammen mindestens 140 Punkte ergeben. Die so ermittelten Punktzahlen sind zusammenzuzählen.

(6) Zu der auf diese Weise errechneten Punktzahl werden bei bestimmten Kombinationen von Schädigungsfolgen Zusatzpunkte hinzugezählt. Diese Zusatzpunkte betragen,
 
1. wenn Schädigungsfolgen an beiden Beinen zusammentreffen,10 Punkte,
    wenn jedoch beide Fuße fehlen oder gebrauchsunfähig sind,20 Punkte,
2. wenn Schädigungsfolgen an beiden Armen zusammentreffen,20 Punkte,
   wenn jedoch beide Hände fehlen oder gebrauchsunfähig sind,40 Punkte,
3. wenn eine Hand und ein ganzer Fuß fehlen oder gebrauchsunfähig sind,20 Punkte,
4. wenn Schädigungsfolgen an zwei oder mehreren inneren Organsystemen zusammentreffen,20 Punkte,
5. wenn Blindheit mit weiteren Schädigungsfolgen zusammentrifft,30 Punkte,
6. wenn Blindheit mit Ausfall oder nahezu völligem Ausfall eines oder mehrerer weiterer Sinnesorgane zusammentrifft,
(Als Sinnesorgan in diesem Sinne gilt auch der Tastsinn).
30 Punkte.

Zusatzpunkte können mit Ausnahme der Nummer 6 jedoch nur in Ansatz gebracht werden, wenn jede der zusammentreffenden Schädigungsfolgen eine MdE um mindestens 25 v. H. bedingt.

Als inneres Organsystem gemäß Nummer 4 gelten: Atmung, Herz-Kreislauf, Verdauung, Harnorgane, Geschlechtsorgane, Blut einschließlich blutbildendem Gewebe (und Immunsystem), die innere Sekretion sowie das Gehirn in seiner gesamten Funktion (ohne Aufteilung in Funktionsbereiche).

Eine Gebrauchsunfähigkeit einer Hand oder eines Fußes nach Nummern 1 bis 3 liegt dann vor, wenn die Gliedmaße ihre Funktion als Greif- und Haltewerkzeug bzw. als Geh- und Stehwerkzeug verloren hat. Die schädigungsbedingte Funktionseinbuße an einer Gliedmaße muss also nach ihrer Art und Schwere dem Verlust einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes gleichzuachten sein. Daraus folgt, dass an der betroffenen Gliedmaße allein auf Grund einer solchen Funktionseinbuße der Greif- und Haltefähigkeit bzw. des Geh- und Stehvermögens eine MdE um mindestens 50 v.H. nach § 30 Abs. 1 BVG vorliegen muss.

(7) Diese Punktberechnung wird der Vielfalt der Kombinationen von Gesundheitsstörungen und ihrer Auswirkungen gerecht, auch wenn sie den Menschen in einer wissenschaftlichen Gesichtspunkten fremden Weise aufgliedert.

(8) Schwerstbeschädigtenzulage wird bei einer Gesamtzahl

von mindestens 130 Punkten nach Stufe I,
von mindestens 160 Punkten nach Stufe II,
von mindestens 190 Punkten nach Stufe III,
von mindestens 220 Punkten nach Stufe IV,
von mindestens 250 Punkten nach Stufe V,
von mindestens 280 Punkten nach Stufe VI

gewährt.

Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage nach Stufe III erhalten mindestens die Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I, mit Anspruch auf eine Pflegezulage nach Stufe IV mindestens nach Stufe II, mit Anspruch auf eine Pflegezulage nach Stufe V mindestens nach Stufe III.

Maßgebend ist jedoch nur die Stufe der Pflegezulage, die ohne Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen oder ohne das Zusammentreffen von Schädigungsfolgen mit Nichtschädigungsfolgen zu gewähren wäre.

(9) Bei Blinden sind folgende Besonderheiten zu beachten: Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Schwerstbeschädigtenzulage mindestens nach Stufe I (Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe III). Wenn weitere bei der Schwerstbeschädigtenzulage zu berücksichtigende Schädigungsfolgen vorliegen, ist bei der Punktebewertung von 100 Punkten plus 30 Zusatzpunkten auszugehen (siehe Absatz 6). Diese Punkte schließen die im allgemeinen aus der Blindheit sich ergebenden besonderen seelischen Begleiterscheinungen und zentral-vegetativen Regulationsstörungen mit ein. Entstellungen des Gesichtes sind gesondert zu bewerten; dabei ist auch beim Verlust beider Augen und bei gleichzuachtenden Veränderungen der Augen mit Erblindung - auch im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, mit dem Mitmenschen einen Blickkontakt herzustellen - eine Entstellung anzunehmen (MdE um 30 v. H.). Ebenso bedürfen außergewöhnliche und als eigenes Krankheitsbild umschreibbare psychische, vegetative oder endokrine Störungen einer getrennten Beurteilung, bei der entsprechende Fachgutachter zu beteiligen sind.

Anmerkung