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Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegzulagenstufen

(1) Pflegezulage wird bewilligt, solange ein Beschädigter infolge der Schädigung so hilflos ist, dass er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG).

(2) Die Grundvoraussetzungen für die Annahme einer Hilflosigkeit ergeben sich aus Nummer 21, Absätze 2 bis 5.

(3) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, das für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen Gesundheitsstörungen hat (siehe Nummer 36, Absatz 2).

(4) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.

(5) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn ein Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager eines Beschädigten notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Beschädigte das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

(6) Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen - ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierte - ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Abweichend davon ist angemessen beim Verlust

beider Beine im Oberschenkel Stufe II
beider Hände oder Unterarme Stufe III
beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen Stufe IV

der Pflegezulage, sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen.

Anmerkung

(7) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei

Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen und Gebrauchsbehinderungen mehrerer Gliedmaßen,
Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,
Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.

(8) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um

Blinde mit völligem Gehörverlust,
blinde Ohnhänder,
Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,
Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z.B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung), sowie
andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.

(9) Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch hinsichtlich der Pflegezulagestufe - nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.

(10) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten nach § 35 Abs. 1 Satz 6 BVG eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein Erwerbsunfähigkeit (§ 30 Abs. l und 2 BVG) bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu entscheiden. Der Grad der psychischen Störungen und die Art und Häufigkeit von Anfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen Störungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen (z. B. erethische Kinder), sind die Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben.

(11) Blinde (siehe Nummer 23) erhalten nach § 35 Abs. 1 Satz 5 BVG mindestens die Pflegezulage nach Stufe III.

Treten bei Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Absatz 3 bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu gewähren, wenn nicht nach Absätzen 7 oder 8 Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht.

Der hochgradig Sehbehinderte (siehe Nummer 23, Absatz 5) erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.