(1) Eine Kapitalabfindung können Beschädigte und Witwen erhalten, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des zehn- bzw. fünfjährigen Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird. Bei Beschädigten hat der ärztliche Gutachter zunächst dazu Stellung zu nehmen, ob während des Abfindungszeitraums eine Besserung der Schädigungsfolgen zu erwarten ist. Ggf. hat er den Mindestgrad der MdE anzugeben, der nach Eintritt der Besserung innerhalb des Abfindungszeitraums voraussichtlich nicht unterschritten wird. Bei Beschädigten und Witwen muss sich der Gutachter ferner zur Lebenserwartung im Abfindungszeitraum aussprechen. Ein Wegfall der Rente vor Ablauf des Abfindungszeitraums ist zu erwarten, wenn nach der Schwere und der Entwicklungstendenz des Leidens eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein vorzeitiges Ableben besteht. Das ist im allgemeinen dann nicht der Fall, wenn mit dem Tod in naher Zeit nicht zu rechnen ist, d.h. das Ableben innerhalb eines Zeitraums von etwa drei Jahren nicht wahrscheinlich ist. (2) Die ärztliche Begutachtung muss auf alle erkennbaren Gesundheitsstörungen gerichtet sein, soweit sie für die schädigungsbedingte MdE und die Lebenserwartung von Bedeutung sein können. (3) Von einer ärztlichen Untersuchung kann abgesehen werden, wenn die vorhandenen Unterlagen eine Beurteilung zulassen. Ein früheres Untersuchungsergebnis wird im allgemeinen zugrunde gelegt werden können, wenn es nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und für eine Veränderung der Gesundheitsverhältnisse kein Anhalt gegeben ist. (4) Neben den theoretischen Kenntnissen vom Wesen der Krankheiten und ihrer Prognose und neben den allgemeinen Erfahrungen erfordert die Beurteilung der Lebenserwartung ein Studium des Einzelfalls anhand des bisherigen Krankheitsverlaufs. Hieraus kann eine Vorstellung gewonnen werden, ob ein Leiden stillsteht, ob sich der allgemeine Kräftezustand trotz des natürlichen Fortschreitens der organischen Veränderungen seit längerer Zeit gehalten hat, ob die funktionellen Ausfälle der lebenswichtigen Organe noch einen ausreichenden Ausgleich finden, ob sich ein Leiden offenkundig zunehmend verschlechtert und zu einem Abschluss drängt. |