(1) Hauptziel der Versorgung ist eine umfassende Rehabilitation des Beschädigten. Nebeneinander sind hierbei von Bedeutung: Die Heilbehandlung, Maßnahmen zur Eingliederung in das Berufsleben und zur Festigung der Erwerbsfähigkeit sowie die wirtschaftliche und soziale Sicherstellung. Der Versorgungsarzt soll sich dementsprechend nicht auf eine reine Gutachtertätigkeit beschränken, sondern sich soweit wie möglich auch in die Betreuung einschalten. (2) Bei der Begutachtung hat der Arzt Gelegenheit, sich auch über die menschliche und berufliche Situation des Beschädigten zu unterrichten und ihn in vielerlei Hinsicht zu beraten. So kann der Arzt auf mögliche weitere Behandlungsmaßnahmen (z.B. stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung, Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Versehrtenleibesübungen) hinweisen und soll, wenn es notwendig erscheint, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufnehmen. Er kann auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge oder andere Versorgungsleistungen aufmerksam machen, die bisher nicht in Anspruch genommen wurden, aber das Los des Beschädigten zu erleichtern vermögen. (3) Ausschließlich solchen Bemühungen dient die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Sicherung empfohlene besondere Betreuung alter Beschädigter und Schwerbeschädigter. Hierbei sollen besonders Betroffene, bei denen Zweifel bestehen, ob alle Möglichkeiten der Versorgung ausgeschöpft sind, u. a. durch Versorgungsärzte zu Hause aufgesucht werden. Diese Besuche sollen nur nach Voranmeldung und mit Zustimmung des Beschädigten und gegebenenfalls nach Unterrichtung des Hausarztes durchgeführt werden. (4) Der Erfolg der Betreuungsmaßnahmen hängt entscheidend von der Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen ab (Versorgungsverwaltung, behandelnder Arzt. Träger der Kriegsopferfürsorge, Arbeitsverwaltung usw.). (5) Bei bestimmten Beschädigtengruppen kann eine ärztliche Verlaufsbeobachtung im Interesse der Beschädigten angezeigt sein (z. B. Personen, denen Thorotrast injiziert worden ist; Heimkehrer, die im Uranbergbau oder Asbestabbau tätig waren). |