| 9 BVs 50/94 BSG - Beschluss vom 27. Dezember 1994 Gründe Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht in der durch §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form begründet worden. Sie ist deshalb entsprechend § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die behaupteten Zulassungsgründe nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Eine Verfahrensrüge ist nur dann vorschriftsmäßig begründet, wenn die sie begründenden Tatsachen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Die Beschwerde ist in diesem Sinne nicht formgerecht begründet. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hat der Kläger nicht formuliert. Er hat überhaupt keine Rechtsfrage formuliert, sondern wendet sich dagegen, daß die Vorinstanz zur Bewertung der bei ihm vorliegenden Behinderungen die Anhaltspunkte 1983 herangezogen hat. Er hält die Anhaltspunkte für wissenschaftlich überholt, weil insbesondere die Lehre vom Schmerz sich in den letzten Jahren sehr weit fortentwickelt habe. Soweit in diesen Ausführungen die Frage enthalten sein sollte, ob die Anhaltspunkte überhaupt als Beurteilungsgrundlage für die Feststellung und Bewertung von Behinderungen und die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen herangezogen werden können, ist diese Frage nicht klärungsbedürftig, weil das Bundessozialgericht (BSG) dies noch im Jahre 1993 geprüft und bejaht hat (BSGE 72, 285). Die Ausführungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, daß in der Zwischenzeit diese Frage wieder zweifelhaft geworden ist, weil der Rechtsprechung in diesem Punkte in erheblichem Umfang widersprochen worden ist oder weil sonstige beachtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bislang nicht berücksichtigt werden konnten. Die Behauptung des Klägers, die Wissenschaft vom Schmerz habe sich in den letzten Jahren sehr weit fortentwickelt, zeigt solche beachtlichen Gesichtspunkte nicht auf. Sie legt nicht dar, welcher Art die neuen Erkenntnisse sind, wie sie sich in sozialmedizinischer Hinsicht auswirken, daß sie die in den Anhaltspunkten 1983 enthaltenen sozialmedizinischen Bewertungen als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen und dies auch von anerkannten Sozialmedizinern so gesehen wird. Selbst wenn der Kläger nur die Frage aufwerfen will, ob die Anhaltspunkte 1983 in einem Teilbereich nicht mehr anwendbar sind, nämlich soweit es die Bewertung von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke betrifft, genügt er seiner Darlegungspflicht nicht dadurch, daß er allgemein behauptet, in den Anhaltspunkten 1983 seien die mit solchen Erkrankungen verbundenen Schmerzen nicht erfaßt oder unterbewertet. Weil es sich bei den Anhaltspunkten um ein geschlossenes Beurteilungsgefüge handelt, das von den Gerichten nicht in einzelnen Punkten auf seine Richtigkeit, sondern nur auf seine Vertretbarkeit iS der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden kann, bedarf es der näheren Darlegung, weshalb die in den Anhaltspunkten getroffenen Bewertungen in diesem Sinne unvertretbar sind. Bei weitverbreiteten und typischerweise mit Schmerzen verbundenen Erkrankungen wie etwa degenerativen Skeletterkrankungen kann unterstellt werden, daß auch schon im Jahre 1983 die schmerzhaften Begleiterscheinungen bei der Bewertung ihren Niederschlag gefunden haben. Die gegenteilige Behauptung des Klägers allein reicht nicht aus, dies in Zweifel zu ziehen. Ob der Beklagte die Anhaltspunkte im Falle des Klägers richtig angewandt hat, ist hingegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Mit der Rüge, daß das Landessozialgericht einem Beweisantrag unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgegangen sei, hat der Kläger einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG zwar dann ein Zulassungsgrund, wenn das Gericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dieser Beweisantrag muß aber in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt worden sein. Dies muß sich im Regelfall aus dem Protokoll oder aus dem Urteilstatbestand ergeben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 64). Es reicht jedenfalls nicht aus, daß der Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt wird, wenn anschließend - wie hier - eine Beweisaufnahme durchgeführt wird und danach nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß der frühere Beweisantrag weiterhin aufrechterhalten wird. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. |