| B 9 V 27/98 R BSG - Urteil vom 28. Juli 1999 Tatbestand Der kriegsbeschädigte Kläger lebt in Polen. 1981 beantragte er Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Beklagte ermittelte als Schädigungsfolgen eine "Verwundungsnarbe unterhalb der rechten Leiste" sowie "Weichteilstecksplitter im rechten Oberschenkel" und lehnte den Antrag auf Versorgung ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in rentenberechtigendem Grade - um wenigstens 25 vH - gemindert sei. Auch der neuerliche, 1996 gestellte Antrag des Klägers auf Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen und auf eine Badekur in Deutschland blieb ohne Erfolg (Bescheide vom 13. März und 26. Juni 1996; Widerspruchsbescheide vom 11. und 23. Oktober 1996). Das Sozialgericht (SG) hat von dem Orthopäden Dr. W. ein schriftliches Sachverständigengutachten nach Aktenlage eingeholt und die Klage dann abgewiesen (Urteil vom 18. Juni 1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluß vom 9. Januar 1998). Die Schädigungsfolgen hätten sich nicht verschlimmert, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) erreiche keinen rentenberechtigenden Grad. Eine Badekur in Deutschland sei nicht notwendig. Die Schädigungsfolgen könnten in Polen ausreichend ambulant behandelt werden. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler ua, einen Verstoß gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG hätte seine Entscheidung nicht auf das Gutachten von Dr. W. stützen dürfen, weil dem Sachverständigen nur Röntgenaufnahmen über die Lage des Stecksplitters aus dem Jahre 1982 vorgelegen hätten, als der Fremdkörper außerhalb des Hüftgelenks gelegen habe. Es lasse sich aber nicht ausschließen, daß der Splitter inzwischen gewandert sei und das Hüftgelenk beschädigt habe. Der Kläger beantragt,
Der Beklagte stellt im Revisionsverfahren keinen Antrag. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat in dem Sinne Erfolg, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt vor, und die Entscheidung des LSG kann darauf beruhen. Das LSG durfte nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, die beim Kläger festgestellten Schädigungsfolgen hätten sich gegenüber 1982 nicht verschlimmert, so daß weder die MdE den rentenberechtigenden Grad von 25 vH erreiche noch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die stationäre Behandlung des Klägers in einer Kureinrichtung (Badekur) nach § 10 Abs 2 BVG vorlägen. Das LSG hat sich für seine Ansicht, daß die festgestellten Schädigungsfolgen sich nicht verschlimmert hätten, auf ein 1997 in erster Instanz eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gestützt. Damit hat es nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um aufzuklären, ob die jetzt bestehenden Hüftgelenksbeschwerden des Klägers Schädigungsfolge sind. Dr. W. hat zwar ausgeführt, "Man kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß dieser Granatsplitter das Hüftgelenk nie in irgend einer Weise tangiert hat oder jetzt tangiert." Diese Beurteilung stützt sich aber auf ärztliches Erfahrungswissen des Sachverständigen, welches der herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft, wie sie in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP 1996) niedergelegt ist, widerspricht. Anders als der Sachverständige Dr. W. gehen die AHP 1996 vielmehr von der Möglichkeit aus, daß auch eingeheilte Granatsplitter nicht ortsfest bleiben müssen. In RdNr 124 Abs 3 Satz 2 AHP 1996 heißt es dazu: "Im allgemeinen wird die Lage eingeheilter Fremdkörper im Gewebe nicht verändert" (vgl zur "Wanderung" von Geschoßsplittern Dietze/Hallermann/Lamprecht, MedSach 1971, 21, 26 und Kropp/Schütz, MedSach 1986, 154, 155). Ob die allgemeine Erfahrung vom ortsfesten Verbleib eingeheilter Fremdkörper auch im Einzelfall zutrifft, läßt sich aufklären und mußte hier aufgeklärt werden. Denn der Kläger hatte zunehmende Beschwerden geltend gemacht. Außerdem sind seit der letzten Röntgenaufnahme 15 Jahre vergangen, so daß trotz des Gutachtens von Dr. Wolf nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Granatsplitter im Oberschenkel des Klägers seine Lage verändert hat und nunmehr das Hüftgelenk beeinträchtigt. Zu weiteren Ermittlungen mußte sich das LSG auch deshalb gedrängt fühlen, weil nach RdNr 124 Abs 3 Satz 4 AHP 1996 Fremdkörper noch nach Jahren zu Abszessen und gelegentlich auch zu Fisteleiterungen führen können. Ob beim Kläger eine solche Entwicklung eingetreten war, hätte sich nur anhand aktueller Befundberichte und Röntgenaufnahmen aus Polen und ggf durch ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aufklären lassen. Das wird im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |